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Ratzeburger See

Östliches Ufer
Ganzjähriges Befahrungsverbot im Naturschutzgebiet “Ostufer des Großen Ratzeburger Sees”
Ausnahme:
§ 5(1) Nr. 9a
„das Befahren der zum Naturschutzgebiet gehörenden Wasserfläche mit muskelbetriebenen Wasserfahrzeugen, jedoch nicht näher als 50 Meter vor der Vorderkante der Röhrichtzone, bei vegetationsfreien Ufern 50 Meter vor der Uferlinie; nicht befahren werden darf die in der Übersichtskarte Blatt 1 und in der Abgrenzungskarte Blatt 1 kariert dargestellte und in der Örtlichkeit gekennzeichnete Gewässersperrzone zwischen Rothenhusen und Utecht;…..“
§ 5 (1) Nr. 10
_„das kurzzeitige Anlanden am Tage mit muskelbetriebenen Wasserfahrzeugen an der in der Übersichtskarte Blatt 1 und in der Abgrenzungskarte Blatt 3 dargestellten und in der Örtlichkeit gekennzeichneten Anlandestelle bei Hoheleuchte; Berechtigte im Sinne dieser Bestimmung dürfen die parallel zum Ufer verlaufende Gewässersperrzone zum Erreichen der Anlandestelle auf kürzestem Wege durchfahren;…..“
Trittsteine: Utecht, Campow, Hoheleuchte, Kalkhütte_
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Landesverordnung über das Naturschutzgebiet “Ostufer des Großen Ratzeburger Sees”
vom 2. März 2000

schmales Gewässerbild

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